Mit einem deutschen Arbeitgeber nach China – worauf muss ich bei den Steuern achten?
von Thomas Batsching
Sie arbeiten in Deutschland und Ihr Chef möchte Sie für mehrere Jahre nach China schicken? Wie geht das? Habe ich Nachteile zu befürchten? Hier einige Informationen.
Wenn Sie längere Zeit in China – oder allgemein im Ausland - arbeiten sollen, sind viele Themen zu regeln. Dies sind u.a. Fragen des Arbeitsvertrags, der Vergütung, aber auch Steuer- und Sozialversicherungsthemen – und alle diese Themen sind nicht immer ganz einfach!
In drei Beiträgen wird über Grundzüge der Auslandsentsendung, über Steuerthemen und über Sozialversicherungsfragen informiert.
Nachdem es in den letzten beiden Beiträgen um Grundzüge der Auslandsentsendung und um Sozialversicherungsfragen ging, wird hier nun über Steuerthemen informiert. Zugegeben, das Thema Steuern hört sich ziemlich langweilig an – aber es ist wichtig!
Bei einer Entsendung nach China ist das Thema Einkommensteuer unproblematisch, da ein sog. ‚Doppelbesteuerungsabkommen‘ (DBA) zwischen Deutschland und der Volksrepublik China besteht. Die Steuern für das Einkommen in China müssen dort und nicht in Deutschland gezahlt werden, wenn China der ‚Lebensmittelpunkt’ ist. Expatriates, die von Deutschland nach China entsandt werden, sind in Deutschland - so der Fachausdruck - beschränkt steuerpflichtig..
Jetzt wird’s leider doch etwas komplizierter! Wenn jemand weniger als etwa sechs Monate im Ausland arbeitet, ist die ‚183-Tage-Regelung‘ die große Ausnahme zum DBA. Diese 183-Tage-Regelung besagt, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die Vergütung für eine in China ausgeübte Tätigkeit zusteht, wenn …
und
- Vergütungen von bzw. für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in China ansässig ist
und
- die Vergütung nicht von einer in China ansässigen Betriebsstätte getragen wird.
Nochwas: Auch bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland sind Einkünfte, die in Deutschland erzielt werden, z.B. Mieteinnahmen, auch in Deutschland zu versteuern. Und jetzt noch komplizierter: Bei der Versteuerung dieser Einnahmen unterliegen auch ausländische Bezüge dem Progressionsvorbehalt.
Zudem: Das Ehegattensplitting oder Freibeträge (z.B. wegen Behinderung) können bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht in Anspruch genommen werden.
Die Bestätigung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland (sog. ‚Freistellungsbescheinigung‘) stellt das deutsche Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus. Wenn die Freistellungsbescheinigung vorliegt, unterliegen auch in Deutschland ausgezahlte Bezüge (z.B. bei ‚split-payroll‘) nicht der Lohnsteuer. Diese Vergütungsanteile sind im Tätigkeitsstaat zu versteuern.
.. zugegeben: Das alles ist einigermaßen kompliziert!
Bitte melden Sie sich bei Fragen (0171/ 752 4871 oder batsching@hrworks-personalwerk.de).
Teil 1: Mit einem deutschen Arbeitgeber nach China – Wie sieht mein Arbeitsvertrag aus?
Teil 2: Mit einem deutschen Arbeitgeber nach China – worauf muss ich bei der Sozialversicherung achten?
(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Sprachform genutzt, die gleichermaßen für die weibliche und männliche Schreibweise steht.

Thomas Batsching
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