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Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung im Ausland

Deutschland hat eine EU-Verordnung und so genannte Sozialversicherungsabkommen mit den Mitgliedsländern und denen des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) geschlossen. Diese verhindern, dass bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Doppelversicherungen entstehen. Außerdem sorgen sie dafür, dass sämtliche Aufenthalts-, Beschäftigungs- und Versicherungszeiten angerechnet werden, die nötig sind, um die erworbenen Leistungsansprüche geltend zu machen. Das bedeutet: Trotz der Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, entsteht beispielsweise keine Zwangspause für die Zahlung von Beiträgen in die Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Renteneintrittsalter unterschiedlich
Obwohl es zunächst beruhigend wirken mag, dass zumindest innerhalb Europas vergleichsweise einheitliche Regeln herrschen, so ist dennoch Aufmerksamkeit geboten. Wer beispielsweise in Spanien gearbeitet hat und später nach Deutschland zurückkehrt, bezieht seine Rente für die entsprechend geleisteten Jahre aus Spanien heraus. Das Problem: In vielen Fällen kann nicht nur die Höhe der Bezüge vom deutschen Standard abweichen, sondern auch das jeweilige lokale Renteneintrittsalter. Die Folge: Verzögerungen in der Rentenzahlung. Aus diesem Grund und nicht zuletzt wegen der zurzeit dramatischen demografischen Entwicklung ist es sinnvoll, zusätzlich eine private Altersvorsorge aufzubauen.

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Erwerbsminderungsschutz begrenzt

Besonders aufmerksam sollten Expats beim Thema Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung sein. Selbst wenn freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung – an diese ist der Erwerbsminderungsschutz nämlich gekoppelt – eingezahlt werden, so erlischt der Erwerbsminderungsschutz bei Auslandsaufenthalten von mehr als drei Jahren. Der Grund: Der Gesetzgeber verlangt, dass in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre am Stück Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind.

Rentenabsicherung außerhalb der EU

Außerhalb der EU werden Wartezeiten in der Rentenversicherung nur dann anerkannt, wenn Deutschland für genau diesen Bereich der Sozialversicherung ein Abkommen abgeschlossen hat. Es gibt allerdings eine ganze Reihe von Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, da diese über keinerlei vergleichbare soziale Schutzsysteme verfügen. Dazu gehören gängige Aufenthaltsländer wie die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Südafrika, Singapur, Russland, Argentinien oder Brasilien. Wer sich längerfristig in diesen Nichtabkommensländern aufhält, sollte für eine private Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung sorgen.

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