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Mitarbeitereinsatz zwischen Deutschland und China - das Sozialversicherungsabkommen gewährleistet die vorübergehende Weiterversicherung im heimatstaatlichen Sozialversicherungssystem

von Frank Dissen

Seit dem 04. April 2002 ist das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China in Kraft und gewährleistet für zeitweise entsandte Arbeitnehmer einen fundamentalen sozialrechtlichen Schutz.

 

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer an dem Ort sozialversicherungspflichtig, an dem er seine Arbeit tatsächlich ausführt (sog. "Territorialprinzip"). Um aber bei Mitarbeiterentsendungen eine Doppelversicherung und die damit einhergehende doppelte Beitragszahlung in Deutschland und China zu vermeiden, wurde das besagte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter in beiden Staaten auf die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 

Sozialversicherungspflicht in China

Seit dem 15. Oktober 2011 besteht für alle in China beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht - also auch für die aus dem Ausland nach China entsandten Arbeitnehmer. Beitragsraten und Obergrenzen variieren dabei von Provinz zu Provinz. Lange Zeit war die Abführung der Beiträge trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht möglich bzw. sehr schwierig. Die chinesische Regierung bemüht sich aber weiterhin den Verwaltungsprozess hinsichtlich der Beitragsabführung für Expatriates in allen Provinzen zu stärken, damit die gewünschte Beteiligung von Ausländern am chinesischen Sozialversicherungssystem in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird.

 

Ausländer, die ihre Tätigkeit in China bereits vor dem 15. Oktober 2011 aufgenommen haben, sind ab dem 15. Oktober 2011 zur Beitragsabführung verpflichtet. Ausländer, die ihre Tätigkeit in China erst nach dem 15. Oktober 2011 aufgenommen haben, sind ab dem Monat der Arbeitsaufnahme zur Beitragsabführung verpflichtet.Daher kommt es in der Praxis vor, dass einzelne Provinzbehörden rückwirkend Beiträge einfordern; auch wenn eine Abführung in der Vergangenheit tatsächlich nicht möglich war.  

 

Möglichkeit der Befreiung durch Sozialversicherungsabkommen

Arbeitnehmer aus Ländern, die bereits ein Sozialversicherungsabkommen mit China haben, sind eventuell von einigen Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Zurzeit hat China Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, Südkorea, Dänemark, Finnland, Kanada und der Schweiz. Durch das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und China soll es Arbeitnehmern, welche nur für einen befristeten Zeitraum in einen der beiden Staaten entsandt werden, grundsätzlich möglich sein auch während dieses Auslandsaufenthalts im heimatstaatlichen Sozialversicherungssystem zu verbleiben und gleichzeitig eine Beitragszahlung im Entsendezielland zu vermeiden. Eine Befreiung ist dabei aber nur für die Zweige der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung möglich. Die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung werden von dem bilateralen Abkommen nicht erfasst. Da in China Versicherungspflicht für die Zweige Kranken-, Arbeitsunfall- und Mutterschaftsversicherung besteht, kann es trotz Abkommen zu einer Doppelversicherung kommen, sollten beide Länder eine Beitragsabführung verlangen.

 

Eine Befreiung von der chinesischen Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass die im Art. 4 (Entsendung) oder in Art. 8 (Ausnahmevereinbarung) des Abkommens definierten Regelungen für eine Arbeitnehmerentsendung vorliegen. Andernfalls greift nach Art. 3 das oben erwähnte „Territorialprinzip“, wonach ein Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften des Staates unterliegt, in dem er seine Beschäftigung ausübt.

 

Liegen die Voraussetzungen im Sinne des Abkommens vor, sollte eine Entsendebescheinigung (sog. "certificate of coverage" VRC/D 101 oder D/VRC 101) beantragt werden, um das anzuwendende Sozialversicherungsrecht verbindlich zuweisen zu lassen. Diese wird von den Sozialversicherungsbehörden im jeweiligen Heimatland erteilt und kann bei Entsendungen (Art. 4) für maximal 48 Monate  ausgestellt werden. Sofern eine längere Beschäftigung in China vorliegt bzw. die Voraussetzungen einer Entsendung aus anderen Gründen nicht gegeben sind, kann ggf. eine Ausnahmevereinbarung (Art. 8) für max. 8 Jahre (5 Jahre + 3 Jahre Verlängerung) beantragt werden.

 

Folgen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Ausländer, die den jeweiligen Staat verlassen und die dortige Sozialversicherung nicht aufrechterhalten möchten, können eine Rückerstattung der eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen. Das neue Sozialversicherungssystem in China bedeutet aber auf jeden Fall eine höhere Kostenbelastung für die Unternehmen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Unterlassen der Anmeldung der Arbeitnehmer bei den chinesischen Sozialversicherungsbehörden und der daraus resultierende Beitragsabführung zu hohen Geldbußen und Nachzahlungen führen kann. Es wird daher empfohlen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in China für den jeweiligen Mitarbeitereinsatz im Detail zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.  

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Frank Dissen
Rechtsanwalt, Steuerberater

 

 

 

 

 

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