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Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungspflicht für Ausländer in der Volksrepublik China

von Rainer Burkardt

Die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte in der Volksrepublik China (V.R. China) steigt stetig. Alleine 2013 lebten mehr als 150.000 Ausländer in Shanghai und es ist zu erwarten, dass die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte in der V.R. China weiter zunimmt.

Für den ausländischen Arbeitnehmer stellt sich bei der Arbeitsaufnahme  in der V.R. China oft die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Tätigkeit in der V.R. China, insbesondere nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften und der sozialen Absicherung.

Für Ausländer, die in der V. R. China bei einem in der V.R. China registrierten Unternehmen arbeiten möchten (hierzu gehören auch ausländisch investierte Unternehmen), ist die erste Hürde die Erlangung einer Arbeitsgenehmigung (Workpermit). Diese ist grundsätzlich notwendig, um ein Arbeitsvisum (ZVisum) zu erhalten. Eine  Arbeitsgenehmigung wird nur für eine konkrete Arbeitsstelle ausgestellt und kann nur von dem anstellenden Unternehmen beantragt werden. Grundsätzlich muss der Interessent also schon einen Arbeitsplatz gefunden haben bevor er ein Arbeitsvisum beantragen kann. Voraussetzung für eine solche Arbeitsgenehmigung ist, dass der Interessent

  • zwischen 18 und 60 (55 bei Frauen) Jahre alt ist,
  • sich in gutem Gesundheitszustand befindet,
  • ohne Vorstrafen ist,
  • die fϋr den Arbeitsplatz erforderliche Fähigkeit sowie die Berufserfahrung hat und
  • im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.

Außerdem darf die Arbeitsstelle nicht auch von einem chinesischen Staatsbürger besetzt werden können. Es muss also aufgrund der Arbeitsplatzanforderungen vom Arbeitgeber begründet werden, warum er keinen chinesischen Staatsbürger einstellt. Je höher die notwendige Qualifikation für die Stelle ist, desto einfacher ist eine solche Begründung zu erbringen. Grundsätzlich akzeptieren die Behörden einen Hochschulabschluss und zwei Jahre Berufserfahrung in dem Fachbereich, in dem gearbeitet werden soll oder 10 Jahre Berufserfahrung ohne Hochschulabschluss als ausreichende Qualifikation.

Das Höchstalter fϋr ausländische Arbeitnehmer orientiert sich am chinesischen Renteneintrittsalter.

Der Gesundheitszustand muss durch ein Gesundheitszeugnis nachgewiesen werden.

Ist die Arbeitsgenehmigung erteilt, kann der Arbeitgeber anschliessend ein offizielles Einladungsschreiben beantragen. Sobald das Einladungsschreiben, die Arbeitsgenehmigung und das Gesundheitszeugnis vorliegen, kann der Interessent damit in seinem Heimatland das Z Visum, also ein Visum zur Aufnahme einer Arbeit in der V. R. China, beantragen.

Nachdem das Z Visum genehmigt wurde, kann der Interessent mit dem Z Visum in die V.R. China einreisen. In der V.R. China angekommen muss der Arbeitnehmer noch eine Aufenthaltserlaubnis (Residence Permit) und dieArbeitserlaubnis (Employment Permit) beantragen. Bei einzelnen Berufsgruppen kann es Erleichterungen oder  zusätzliche Anforderungen geben.

Welche Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe von Ausländern gezahlt werden müssen, hängt von der Region ab, in der sich die Arbeitsstelle befindet. So sind zum Beispiel in Shanghai Ausländer von der Sozialversicherungspflicht noch ausgenommen, in Shenzhen müssen nur die Kranken- und die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, während in Peking alle Beiträge fällig werden - also Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfallversicherung, Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Pensionsversicherung. Auch die Höhe der Beiträge hängt von der Region ab, jedoch liegt der Beitrag für den Arbeitnehmer für alle Sozialversicherungen meist um ca. 11%. Des Weiteren gibt es Befreiungsmöglichkeiten nach dem Abkommenzwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der V.R. Chinaüber Sozialversicherung vom 12.07.2001. So kann beispielsweise bei einer Entsendung eine Befreiung von der chinesischen Sozialversicherungspflicht von bis zu 48 Monaten erteilt werden oder bei einem individuellen Interesse des Arbeitnehmers, dass  für diesenweiterhin die deutsche Sozialversicherungspflicht gelten soll, eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen werden. Weitergehende Informationen hierüber erteilt die„Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (www.dvka.de).

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur der allgemeinen Information dient. Wir übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt oder die Anwendung auf einen konkreten Fall.

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Rainer Burkardt
Rechtsanwalt


 

 

 

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