Menu öffnen

Besteuerung von Arbeitslohn bei Entsendungen nach China

von Frank Dissen


Steuerpflicht in China

Grundsätzlich sind natürliche Personen, die einen Wohnsitz in China (Residents) inne haben mit Ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig in China. Als Resident gelten auch entsandte ausländische Arbeitnehmer, wenn sie sich mindestens ein ganzes Steuerjahr (=Kalenderjahr) in China aufhalten. Natürliche Personen, die sich weniger als ein Steuerjahr in China aufhalten gelten als Non-resident und sind lediglich beschränkt steuerpflichtig.
Bei einem Aufenthalt in China zwischen einem und fünf Jahren können Residents beantragen, dass sie nur mit aus Quellen innerhalb Chinas stammendenEinkünften oder von einer chinesischen Gesellschaft wirtschaftlich getragenen Einkünften steuerpflichtig werden. Das Welteinkommensprinzip gilt für entsandte Arbeitnehmer jedoch wieder bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren in China.

Non-Residents, die sich in China innerhalb eines Kalenderjahres zwischen 90 Tagen und weniger als einem Jahr aufhalten, sind nur mit den Einkünften aus chinesischen Quellen steuerpflichtig. Bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen im Kalenderjahr sind nur die Einkünfte in China steuerpflichtig, die von einer chinesischen Gesellschaft wirtschaftlich getragen werden.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Deutschland

Zwischen Deutschland und China besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches das Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuweist. Zur Anwendung kommt das DBA erst wenn der Steuerpflichtige in einem oder beiden Vertragsstaaten als ansässig gilt. Bei Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland und Non-Resident Status in China ist die Anwendung des DBA somit ausgeschlossen. Ist allerdings eine Ansässigkeit in beiden Staaten gegeben (durch steuerlichen Wohnsitz in Deutschland und Aufenthalt in China länger als ein Jahr) ist die Ansässigkeit in dem Staat anzusehen, mit der ständigen Wohnstätte oder dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (sog. „tie-breaker-rule“ in Art. 4 Abs. 2 DBA D-CN).

Grundsätzlich hat zunächst der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Art. 15 I DBA D-CN). Bei der Ausnahmeregelung (sog. 183-Tage-Regel)ist bisher das Kalenderjahr zu beachten, sodass abweichend von den o.g. 90 Tagen jeweils von 183 Tagen ausgegangen werden muss. Bei einem China-Aufenthalt eines Non-resident von mehr als 183 Tagen und weniger als einem Jahr im Kalenderjahr, sind nur die Einkünfte aus chinesischen Quellen steuerpflichtig. Bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen sind nur die Einkünfte, die von einer chinesischen Gesellschaft wirtschaftlich getragen werden in China steuerpflichtig. Werden die Kosten von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber getragen, welcher nicht in China ansässig ist, fällt das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus dieser Tätigkeit an den Ansässigkeitsstaat (Art. 15 II DBA D-CN).

Neues Doppelbesteuerungsabkommen in 2014 unterzeichnet
Am 28.03.2014 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen China und Deutschland unterzeichnet, ist allerdings noch nicht in Kraft getreten. Die erforderliche Ratifizierung und der Austausch der Urkunden (Notifikation) stehen noch aus. Das DBA tritt dann 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Eine Veränderung ergibt sich für das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates in Bezug auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, da bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 183 Tagen ab dann anstelle des bisherigen Kalenderjahresauf einen 12-Monatszeitraum abgestellt wird.

Die Freistellungsmethode gilt grundsätzlich weiterhin. Allerdings wird die Aktivitätsklausel mit einem Verweis in das deutsche AStG verschärft. Eine Freistellung ist dann nur noch bei „aktiven“ Tätigkeiten der Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft i.S.d. AStG möglich. Andernfalls kann lediglich eine Anrechnung der in China entrichteten Steuer erfolgen.

SinoJobs Webinare

Frank Dissen
Rechtsanwalt, Steuerberater







WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Taunusanlage 19
60325 Frankfurt am Main
frank.dissen@wts.de
www.wts.de